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Gesetz § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII:

"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege."

 

Seit dem 01. August 2013 haben Eltern, ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, unabhängig davon ob sie berufstätig sind oder nicht.

Der Anspruch muss von der Stadt durch einen Kindergarten oder Kindertagespflegeperson abgedeckt werden, das bedeutet, die Eltern können sich für eine der beiden Betreuungsformen frei entscheiden.

Die Eltern/Erziehungsberechtigte leisten entsprechend ihrem Einkommen, dem Alter des Kindes, sowie dem zeitlichen Umfang der Betreuung einen Elternbeitrag.

Die entsprechenden Tabellen hinsichtlich der Elternbeiträge für die Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung finden Sie unter: www.leverkusen.de

 

 

Welche Vorteile bietet eine Kindertagespflegeperson gegenüber den Kindergärten/ Großtagespflegestellen?

  • Flexible Betreuungszeiten
  • eine kleine Gruppe von max. 5 Kindern, geringer Lärmpegel
  • individuelle Eingewöhnung
  • die familiennahe Betreuungsform spiegelt einen Familienalltag wieder
  • individuelle und intensive Förderung in allen Bereichen
  • Betreuung ohne wechselndes Personal bis zum Kindergarteneintritt

 

 

 

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